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All­ge­meine Geschäftsbedingungen

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Firma Wer­ner Design e.U. (Fir­men­buch­num­mer: FN 483100t), Stand per Juni 2022.

Gel­tung, Vertragsabschluss

Wer­ner Design e.U. erbringt Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der nach­ste­hen­den AGB. Diese gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, selbst wenn nicht aus­drück­lich dar­auf refe­ren­ziert wird. 
Aus­nah­men von den AGB müs­sen schrift­lich (z. B. im Preis­an­ge­bot) von Wer­ner Design e.U. defi­niert und bestä­tigt werden. 
Die AGB des Kun­den wer­den nicht akzep­tiert, außer es wird schrift­lich ver­ein­bart. Ein aus­drück­li­cher Wider­spruchs gegen die AGB des Kun­den durch Wer­ner Design e.U. ist nicht erforderlich. 
Wenn ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser AGB nicht wirk­sam sein soll­ten, so beein­flusst dies nicht die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen und die dar­auf basie­rende Geschäfts­be­zie­hung. Die nicht wirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same, die dem Sinn und Zweck besag­ter Bestim­mung am nächs­ten kommt, zu ersetzen. 
Die Ange­bote von Wer­ner Design e.U. sind frei­blei­bend und unverbindlich. 

Pro­jekt­um­fang, Pro­jekt­ab­wick­lung und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

Der Leis­tungs­um­fang des umzu­set­zen­den Pro­jek­tes ergibt sich aus dem schrift­li­chen Auf­trags­an­ge­bot das Wer­ner Design e.U. dem Auf­trag­ge­ber vor­legt. Ggf. wird das Auf­trags­an­ge­bot durch Brie­fing-Pro­to­kolle oder nach­träg­li­che, schrift­lich fest­ge­hal­tene Ände­run­gen (z. B. per E‑Mail) ergänzt. Nach­träg­li­che Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fan­ges bedür­fen immer der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch Wer­ner Design e.U.. Inner­halb der vom Kun­den vor­ge­ge­ben Rah­men­be­din­gun­gen besteht bei der Umset­zung des Pro­jek­tes völ­lige, gestal­te­ri­sche Freiheit. 
Alle Pro­jekt­leis­tun­gen (Ent­würfe, Skiz­zen, Rein­zeich­nun­gen, Farb­ab­züge und elek­tro­ni­sche Dateien) sind vom Auf­trag­ge­ber zu über­prü­fen und inner­halb von drei Werk­ta­gen ab Ein­gang beim Auf­trag­ge­ber schrift­lich (z.B. per E‑Mail) für die Wei­ter­ver­ar­bei­tung frei­zu­ge­ben. Soll­ten die Daten nicht frist­ge­recht frei­ge­ge­ben wer­den gel­ten sie als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt und zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung freigegeben. 
Der Auf­trag­ge­ber muss Wer­ner Design e.U. zeit­ge­recht und voll­stän­dig alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stel­len, die für die Umset­zung des Pro­jek­tes erfor­der­lich sind. Wer­ner Design e.U. wird den Auf­trag­ge­ber von allen Umstän­den infor­mie­ren, die für die Umset­zung des Pro­jek­tes von Bedeu­tung sind, auch wenn diese erst wäh­rend der Umset­zung des Pro­jek­tes bekannt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber trägt den Auf­wand, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infolge sei­ner ver­zö­ger­ten, unrich­ti­gen, unvoll­stän­di­gen oder nach­träg­lich geän­der­ten Anga­ben von Wer­ner Design e.U. geän­dert oder wie­der­holt wer­den müssen. 
Der Auf­trag­ge­ber ist wei­ters ver­pflich­tet, die für die Umset­zung des Pro­jek­tes zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Fotos, Logos, etc.) auf Urheber‑, Kenn­zei­chen- oder sons­tige Rechte Drit­ter zu über­prü­fen. WD haf­tet nicht bei einer Ver­let­zung der­ar­ti­ger Rechte. Wird Wer­ner Design e.U. wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung in Anspruch genom­men, so hält der Auf­trag­ge­ber Wer­ner Design e.U. schad- und klag­los; der Auf­trag­ge­ber hat Wer­ner Design e.U. sämt­li­che Nach­teile zu erset­zen, die durch eine Inan­spruch­nahme Drit­ter entstehen. 

Hin­zu­zie­hen von Subunternehmen/Dritte

Wer­ner Design e.U. hat das Recht die für die Umset­zung des Pro­jek­tes erfor­der­li­chen Leis­tun­gen selbst aus­zu­füh­ren, sich sach­kun­di­ger Drit­ter als Erfül­lungs­ge­hil­fen zu bedie­nen und/oder der­ar­tige Leis­tun­gen zu zur Gänze von Drit­ten ablö­sen zu las­sen (Fremd­leis­tung).
Das hin­zu­zie­hen und beauf­tra­gen von Drit­ten im Rah­men einer Fremd­leis­tung erfolgt ent­we­der im Namen von Wer­ner Design e.U. oder im Namen des Auf­trag­ge­bers. In jedem Fall hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu tra­gen. Wer­ner Design e.U. ver­pflich­tet sich Subunternehmen/Dritte, in Sachen fach­li­cher Qua­li­fi­ka­tion, sorg­fäl­tig auszuwählen.
Auf­trag­neh­mer von Fremd­leis­tun­gen sind externe Dritte und somit keine Mit­ar­bei­ter von Wer­ner Design e.U..

Fris­ten und Termine

Ange­ge­bene Fris­ten gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich defi­niert, nur als unver­bind­lich. Ver­bind­li­che Ter­mine sind schrift­lich fest­zu­hal­ten und von Wer­ner Design e.U. zu bestätigen. 
Wenn Wer­ner Design e.U. einen Frist­ter­min, aus Grün­den die Wer­ner Design e.U. nicht zu ver­tre­ten hat (z.B. Ereig­nisse höhe­rer Gewalt) und diese nicht mit zumut­ba­ren Mit­teln abwend­bar sind, nicht ein­hal­ten kann ver­län­gert sich der Frist­ter­min um die Dauer des Ver­zö­ge­rungs­grun­des. Wenn die Ver­zö­ge­rung län­ger als 3 Monate andau­ert sind sowohl Wer­ner Design e.U. als auch der Auf­trag­ge­ber berech­tigt vom Ver­trag zurückzutreten. 
Wenn Wer­ner Design e.U. einen Frist­ter­min nicht ein­hal­ten kann, kann der Auf­trag­ge­ber nur vom Ver­trag zurück­tre­ten, nach­dem er Wer­ner Design e.U. schrift­lich eine Nach­frist von zumin­dest 10 Werk­ta­gen gesetzt hat und diese ergeb­nis­los ver­stri­chen ist. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Nicht­er­fül­lung des Pro­jek­tes oder Ver­zö­ge­rung bei der Umset­zung des Pro­jek­tes sind ausgeschlossen. 

Vor­zei­tige Auf­lö­sung von Projektverträgen

Wer­ner Design e.U. hat das Recht den Pro­jekt­ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­zu­lö­sen sofern wich­tige Gründe gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn ers­tens die Aus­füh­rung der Pro­jekt­leis­tung aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, unmög­lich wird oder trotz Set­zung einer Nach­frist von 10 Werk­ta­gen wei­ter ver­zö­gert wird; zwei­tens der Auf­trag­ge­ber fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist­set­zung von 10 Werk­ta­gen, gegen wesent­li­che Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag, wie z.B. Zah­lung eines fäl­lig gestell­ten Betra­ges oder Mit­wir­kungs­pflich­ten, ver­stößt; drit­tens berech­tigte Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät des Auf­trag­ge­bers bestehen und die­ser auf Begeh­ren von Wer­ner Design e.U. weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung von Wer­ner Design e.U. eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet; vier­tens über das Ver­mö­gen des Auf­trag­ge­bers ein Kon­kurs- oder Aus­gleichs­ver­fah­ren eröff­net oder ein Antrag auf Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels kos­ten­de­cken­den Ver­mö­gens abge­wie­sen wird oder wenn der Auf­trag­ge­ber seine Zah­lun­gen einstellt. 
Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den ohne Nach­frist­set­zung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt dann vor, wenn Wer­ner Design e.U. fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist von 10 Werk­ta­gen nicht in der Lage ist den Ver­trags­ver­stoß gegen wesent­li­che Bestim­mun­gen aus die­sem Ver­trag zu beheben. 

Finan­zi­el­les

Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­steht der Hono­rar­an­spruch von Wer­ner Design e.U. für jede ein­zelne Leis­tung, sobald diese erbracht wurde. Wer­ner Design e.U. ist berech­tigt, zur Deckung des eige­nen Auf­wan­des Vor­schüsse zu ver­lan­gen. Die pro­jekt­be­zo­ge­nen Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten wer­den im jewei­li­gen dazu­ge­hö­ri­gen Ange­bot defi­niert. Ab einem Pro­jekt­vo­lu­men von 4.000,00 EUR oder Pro­jek­ten die sich über einen län­ge­ren Zeit­raum, mehr als 3 Monate, erstre­cken ist Wer­ner Design e.U. berech­tigt, Zwi­schen­rech­nun­gen und/oder Vor­aus­rech­nun­gen zu stel­len auch wenn diese nicht im dazu­ge­hö­ri­gen Ange­bot defi­niert sind. 
Das fäl­lige Hono­rar ist im Ange­bot wie auch auf der Rech­nung fol­gen­der­ma­ßen auf­ge­schlüs­selt Preis Netto plus 20% Umsatz­steuer ergibt den zu bezah­len­den Preis Gesamt(Brutto). Sollte im Ein­zel­fall keine schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung vor­lie­gen hat Wer­ner Design e.U. Anspruch auf ein Hono­rar in der markt­üb­li­chen Höhe (Design Austria).
Alle Pro­jekt­leis­tun­gen von Wer­ner Design e.U., die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­barte Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den sepa­rat vom Auf­trag­ge­ber zu bezah­len. Alle Bar­aus­la­gen die von Wer­ner Design e.U. für die Umset­zung des Pro­jek­tes ent­rich­tet wer­den sind vom Kun­den zu ersetzen.
Kostenvoranschläge/Angebote von Wer­ner Design e.U. sind unver­bind­lich. Wenn die tat­säch­li­chen Kos­ten den ver­an­schlag­ten Preis um mehr als 10% über­schrei­ten wird Wer­ner Design e.U. den Auf­trag­ge­ber auf die erhöh­ten Kos­ten schrift­lich hin­wei­sen. Die Über­schrei­tung der Kos­ten gilt als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von drei Werk­ta­gen nach dem schrift­li­chen Hin­weis ebenso schrift­lich wider­spricht und zusätz­lich kos­ten­güns­ti­gere Alter­na­ti­ven bekannt gibt. Über­steigt die Kos­ten­über­schrei­tung nicht 10% des ver­an­schlag­ten Prei­ses ist keine geson­der­ter Hin­weis erfor­der­lich. Kos­ten­vor­anschlags­über­schrei­tun­gen von bis zu 10% gel­ten vom Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als genehmigt.
Für alle Pro­jekt­ar­bei­ten von Wer­ner Design e.U., die aus wel­chem Grund auch immer vom Kun­den nicht zur Aus­füh­rung gebracht wer­den, gebührt Wer­ner Design e.U. das im Ange­bot ver­ein­barte Ent­gelt. Die Anrech­nungs­be­stim­mung des § 1168 ABGB wird aus­ge­schlos­sen. Mit der Bezah­lung des Ent­gelts erwirbt der Auf­trag­ge­ber keine der bereits erbrach­ten Pro­jekt­leis­tun­gen, kei­ner­lei Nut­zungs­rechte; im Gegen­teil, nicht aus­ge­führte Kon­zepte, Ent­würfe und sons­tige bereits über­ge­bene Unter­la­gen sind unver­züg­lich Wer­ner Design e.U. zurückzustellen.

Zah­lung

Das Hono­rar ist nach Rech­nungs­er­halt sofort und ohne Abzug via Bank­über­wei­sung zu bezah­len. Andere Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten bedür­fen einer zusätz­li­chen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Dies gilt auch für die Wei­ter­ver­rech­nung sämt­li­cher Bar­aus­la­gen und sons­ti­ger Auf­wen­dun­gen. Das von Wer­ner Design e.U. erstellte Pro­jekt ver­bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Ent­gelts ein­schließ­lich aller Neben­ver­bind­lich­kei­ten im Eigen­tum Wer­ner Design e.U..
Bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers wer­den Ver­zugs­zin­sen laut Zah­lungs­ver­zugs­ge­setz ver­rech­net. Aus­ser­dem wer­den ab der zwei­ten Mah­nung, für die zweite und dritte, gleich­zei­tig letzte Mah­nung, Mahn­spe­sen in der Höhe von 20,00 EUR pro Mah­nung (Mah­nung #1 20,00 EUR; Mah­nung #2 40,00 EUR; Mah­nung #3 60,00 EUR) ver­rech­net. Wei­ters hat der Auf­trag­ge­ber, Wer­ner Design e.U. die Kos­ten für den Rechts­an­walt zu erstat­ten der für die Umset­zung der Hono­rar­be­schaf­fung (Mah­nungs­pro­ze­dur, etc.) beauf­tragt wird. 
Bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers kann erner Design e.U. sämt­li­che, im Rah­men aller ande­ren mit dem Auf­trag­ge­ber bestehen­den Ver­träge, erbrach­ten Pro­jekt­leis­tun­gen und Pro­jekt­teil­leis­tun­gen sofort in Rech­nung stel­len. erner Design e.U. ist bis zur Beglei­chung der aus­ste­hen­den Beträge nicht ver­pflich­tet, wei­tere Leis­tun­gen zur Umset­zung besag­ter Pro­jekte zu erbrin­gen. Wurde eine Raten­zah­lung ver­ein­bart, behält sich erner Design e.U. das Recht vor für den Fall einer nicht frist­ge­rech­ten Zah­lung von Teil­be­trä­gen oder Neben­for­de­run­gen, die sofor­tige Bezah­lung der gesam­ten noch offe­nen Betra­ges zu einzufordern. 
Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, mit eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen von Wer­ner Design e.U. auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Auf­trag­ge­ber wurde schrift­lich von Wer­ner Design e.U. aner­kannt oder gericht­lich festgestellt. 

Eigen­tums- und Urheberrecht

Alle Leis­tun­gen von Wer­ner Design e.U., ein­schließ­lich jener aus Bera­tungs­ge­sprä­chen und Prä­sen­ta­tio­nen (z.B. Ideen, Skiz­zen, Vor­ent­würfe, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zepte etc.), auch in Aus­zü­gen, blei­ben im Besitz von Wer­ner Design e.U. und kön­nen von Wer­ner Design e.U. jeder­zeit, spe­zi­ell bei Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses, zurück gefor­dert wer­den. Dies gilt eben­falls für digi­tale Ent­wick­lun­gen wie z.B. Web­sites, Apps und Plug­ins sowie für ein­zelne Code­frag­mente. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt durch Zah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars das Recht der Nut­zung für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck. Falls nicht anders ver­ein­bart erwirbt der Auf­trag­ge­ber die Nut­zungs­rechte natio­nal, für Öster­reich, zeit­lich unbe­grenzt und ohne Zweck­bin­dung. Das Nut­zungs­recht gilt ab dem Moment der voll­stän­dige Bezah­lung des von Wer­ner Design e.U. dafür in Rech­nung gestell­ten Hono­rars. Zusatz Web­ent­wick­lun­gen: Die Ent­nahme von Ele­men­ten und Ver­viel­fäl­ti­gung der Web­site (z.B. pro­gram­mier­ter Web­site Codes kom­plett und/oder in Frag­men­ten , Kon­fi­gu­ra­ti­ons­da­teien sowie der spe­zi­fi­schen Datei- und Struk­tur­zu­sam­men­stel­lung) ist ohne aus­drück­li­che, schrift­li­che Zustim­mung von Wer­ner Design e.U. nicht gestattet. 
Die Nut­zung von Wer­ner Design e.U. Pro­jekt­leis­tun­gen, die über den eigent­li­chen, ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zweck und Nut­zungs­um­fang hin­aus­geht, ist, unab­hän­gig davon, ob diese Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist, nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung von Wer­ner Design e.U. gestat­tet. Für einen wei­ter­füh­ren­den oder abge­än­der­ten Nut­zungs­zweck steht Wer­ner Design e.U. eine ent­spre­chende Ver­gü­tung zu. 
Vor­aus­ge­setzt das Nut­zungs­recht ist laut Ange­bot zeit­lich und/oder räum­lich und/oder zweck­spe­zi­fisch begrenzt. Die Nut­zung von Wer­ner Design e.U. Pro­jekt­leis­tun­gen, ist nach Ablauf der ver­trag­lich defi­nier­ten Begren­zun­gen, ob diese Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht, nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung von Wer­ner Design e.U. gestat­tet. Für einen wei­ter­füh­ren­den Nut­zung steht Wer­ner Design e.U. eine ent­spre­chende Ver­gü­tung zu. 
Der Auf­trag­ge­ber haf­tet gegen­über Wer­ner Design e.U. für jede wider­recht­li­che Nut­zung in drei­fa­cher Höhe des für diese Nut­zung ange­mes­se­nen Honorars. 
Wer­ner Design e.U. ist nicht ver­pflich­tet „offene Daten“ zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wünscht der Auf­trag­ge­ber, dass Wer­ner Design e.U. ihm „offene Daten“ (z.B. Adobe Arbeits­da­ten wie Pho­to­shop, Inde­sign, Illus­tra­tor ‑Dateien, Daten­trä­ger, Web­site Dateien und Daten usw.) zur Ver­fü­gung stellt, ist dies schrift­lich zu ver­ein­ba­ren und geson­dert zu vergüten. 
Hat Wer­ner Design e.U. dem Auf­trag­ge­ber „offene Daten“ zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen diese nur mit Ein­wil­li­gung des Desi­gners ver­än­dert wer­den. Gefahr und Kos­ten des Trans­ports von Daten­trä­gern, Dateien und Daten online und off­line trägt der Auftraggeber. 

Refe­ren­zie­rung

Wer­ner Design e.U. ist, bis auf schrift­li­chen Wider­ruf durch den Auf­trag­ge­ber, berech­tigt, auf eige­nen Wer­be­trä­gern und im spe­zi­el­len auf der Inter­net-Web­seite mit Fir­men­na­men und Fir­men­logo auf die Geschäfts­be­zie­hung zum Auf­trag­ge­ber zu referenzieren. 
Wer­ner Design e.U. ist, bis auf schrift­li­chen Wider­ruf durch den Auf­trag­ge­ber, berech­tigt, auf eige­nen Wer­be­trä­gern und im spe­zi­el­len auf der Inter­net-Web­seite zu eige­nen Werbe- und Infor­ma­ti­ons­zwe­cken, die für den Auf­trag­ge­ber umge­setz­ten Pro­jekte, in Aus­zü­gen und/oder Kom­plett, zu prä­sen­tie­ren. (z.B. für das Portfolio). 

Gewähr­leis­tung

Der Auf­trag­ge­ber hat inner­halb von acht Tagen nach Pro­jekt­über­gabe etwa­ige sicht­bare Män­gel schrift­lich beschrie­ben bei Wer­ner Design e.U. zu mel­den. Der Auf­trag­ge­ber hat inner­halb von acht Tagen etwa­ige ver­steckte Män­gel schrift­lich beschrie­ben bei Wer­ner Design e.U. zu mel­den. Sollte inner­halb die­ser Frist keine Mel­dung erfol­gen gilt das Pro­jekt als erfüllt und vom Auf­trag­ge­ber über­nom­men. In die­sem Fall ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf­grund von Män­geln ausgeschlossen. 
Im Fall berech­tig­ter und recht­zei­ti­ger Män­gel­mel­dung steht dem Auf­trag­ge­ber das Recht auf Kor­rek­tur durch Wer­ner Design e.U. zu. Wer­ner Design e.U. wird die Män­gel in ange­mes­se­ner Zeit behe­ben, wobei der Auf­trag­ge­ber Wer­ner Design e.U. alle Mit­tel und Maß­nah­men zur Män­gel­be­he­bung ermög­li­chen muss. Wer­ner Design e.U. ist berech­tigt, die Kor­rek­tur der Pro­jekt­leis­tung abzu­leh­nen, wenn diese unmög­lich oder mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand für Wer­ner Design e.U. ver­bun­den ist. In die­sem Fall ste­hen dem Auf­trag­ge­ber die gesetz­li­chen Wand­lungs- oder Min­de­rungs­rechte zu. 
Es ist die Auf­gabe des Auf­trag­ge­ber die Über­prü­fung der Pro­jekt­leis­tung auf ihre recht­li­che, ins­be­son­dere wettbewerbs‑, marken‑, urhe­ber- und ver­wal­tungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit durch­zu­füh­ren. Wer­ner Design e.U. haf­tet nicht für die Kor­rekt­heit von Inhal­ten, wenn diese vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­ben und/oder geneh­migt wurden. 

Haf­tung

In Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist eine Haf­tung von Wer­ner Design e.U. für Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den aus­ge­schlos­sen, gleich­gül­tig ob es sich um unmit­tel­bare oder mit­tel­bare Schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn oder Man­gel­fol­ge­schä­den, Schä­den wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­dens bei Ver­trags­ab­schluss, wegen man­gel­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Leis­tung han­delt. Das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der Auf­trag­ge­ber zu beweisen. 
Alle Haf­tun­gen von Wer­ner Design e.U. für Ansprü­che, die auf Grund der von der Agen­tur erbrach­ten Leis­tung (z.B. Wer­be­maß­nahme) gegen den Kun­den erho­ben wer­den, wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, wenn Wer­ner Design e.U. ihrer Hin­weis­pflicht nach­ge­kom­men ist oder es für Wer­ner Design e.U. nicht erkenn­bar war, Wer­ner Design e.U. haf­tet nicht für Pro­zess­kos­ten, Anwalts­kos­ten des Auf­trag­ge­bers oder Kos­ten von Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen sowie für all­fäl­lige Scha­den­er­satz­for­de­run­gen oder sons­tige Ansprü­che von Drit­ten; der Auf­trag­ge­ber hat Wer­ner Design e.U. dies­be­züg­lich schad- und klag­los zu halten.
Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­fal­len in sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens; jeden­falls aber nach drei Jah­ren ab der Ver­let­zungs­hand­lung von Wer­ner Design e.U.. Etwa­ige Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind der Höhe nach mit dem Netto-Auf­trags­wert begrenzt. 
Web­de­sign, Recht­li­ches (z.B. Daten­schutz­er­lä­rung, Coo­kie­dia­log). Wenn Wer­ner Design e.U. bzgl. der Ein­bin­dung recht­lich rele­van­ter Web­site-Bestand­teile (z.B. Coo­kie Dia­log, Con­sent-Dia­log, Web­shop, Kun­den­da­ten­ban­ken, Daten­schutz­er­klä­rung, externe Ver­lin­kun­gen, Ein­bin­dun­gen exter­ner Quel­len wie z. B. You­tube, allg. Inhalte) Tipps/Empfehlungen aus­spricht so han­delt es sich dabei ledig­lich um per­sön­li­che Mei­nun­gen von Wer­ner Design e.U.-Mitarbeitern zur Aus­le­gung der aktu­el­len Rechts­lage. Wer­ner Design e.U. beschäf­tigt keine Juris­ten oder andere Fach­leute die ver­bind­li­che Infor­ma­tio­nen zum Recht im Inter­net äußern kön­nen und kann daher auch keine Haf­tung für die recht­li­che Kor­rekt­heit von Emp­feh­lun­gen über­neh­men! Wer­ner Design e.U. emp­fiehlt grund­sätz­lich immer, noch vor Ver­öf­fent­li­chung des Medi­ums (z. B. einer Web­site, eines Web­shops, eines Social Media Kana­les), alle recht­lich wich­ti­gen Aspekte der Web­site von einem geeig­ne­ten Juris­ten oder ande­ren Fach­mann mit dem ent­spre­chen­den juris­ti­schen Fach­wis­sen über­prü­fen zu lassen. 

Daten­schutz, Ein­wil­li­gung und Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Wer­ner Design e.U. weist dar­auf hin das eine ver­trag­li­che Geschäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich mit schrift­lich bestä­tig­ter, „akti­ver“ Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung zur Daten­ver­ar­bei­tung mög­lich ist. Der Auf­trag­ge­ber kann diese Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen. Ein Wider­ruf wäh­rend eines lau­fen­den Pro­jek­tes hat zur Folge, dass Wer­ner Design e.U. die Auf­trag­ge­ber Daten ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr zur Umset­zung des Pro­jek­tes ver­wen­den darf. Ggf. wird dadurch die Pro­jekt­um­set­zung unmög­lich. Alle bis zu die­sem Moment, durch Wer­ner Design e.U. getä­tig­ten Pro­jekt­leis­tun­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt. 
Wer­ner Design e.U. weist dar­auf hin das eine ver­trag­li­che Geschäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich mit schrift­lich bestä­tig­ter, „akti­ver“ Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­ein­ba­rung mög­lich ist. Beide Par­teien kön­nen die Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­ein­ba­rung jeder­zeit kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 10 Werk­tage. Eine Kün­di­gung wäh­rend eines lau­fen­den Pro­jek­tes hat zur Folge, dass Wer­ner Design e.U. die Auf­trag­ge­ber Daten ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr zur Umset­zung des Pro­jek­tes ver­wen­den darf. Ggf. wird dadurch die Pro­jekt­um­set­zung unmög­lich. Alle bis zu die­sem Moment, durch Wer­ner Design e.U. getä­tig­ten Pro­jekt­leis­tun­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt. 

Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Erfül­lungs­ort ist Wien. Bei Ver­sand von mate­ri­el­len Pro­jekt­be­stand­tei­len (z.B. Visi­ten­kar­ten, Fir­men­schil­der, etc) geht die Gefahr auf den Kun­den über, sobald Wer­ner Design e.U. die Pro­jekt­be­stand­teile dem Beför­de­rungs­un­ter­neh­men über­ge­ben hat. 
Als Gerichts­stand für alle sich zwi­schen Wer­ner Design e.U. und dem Auf­trag­ge­ber erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wird das für Wer­ner Design e.U. zustän­dige Gericht in Wien vereinbart.

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Jörgerstraße 37/2

1170 Wien

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